OLG bekräftigt Verwertungsverbot bei Videoaufzeichnung von Verkehrssündern
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine kontinuierliche Videoüberwachung ohne gesetzliche Grundlage einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt und das Ergebnis daher nicht als Beweismittel verwertet werden darf, ist in der Praxis angekommen. Soeben hat das Oberlandesgericht Oldenburg diese Feststellung im Fall eines Abstandsünders angewandt und einen Bußgeldbescheid gegen ihn verhindert (Az. Ss Bs 186/09, Beschluss vom 27.11.09) „Spätestens jetzt dürfte jedem, der per Videoüberwachung erwischt wird, klar sein, dass er gute Chancen hat, mit aller Konsequenz gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid anzugehen“, betont Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. Für den Verkehrsstrafrechtler stehen das Video-Abstands-Messverfahrens (VAMA) und seine Weiterentwicklung VKS sowie das System ViDistA jetzt endgültig am Pranger.
Zwar beschränkt sich die bindende Wirkung der Entscheidung des OLG Oldenburg zunächst nur auf die Gerichte in diesem OLG-Bezirk. „Zusammen mit der Steilvorlage des Bundesverfassungsgerichts dürfte es anderen Gerichten jetzt jedoch zunehmend schwerfallen, Argumente für eine Zulassung von Videoaufzeichnungen als Beweismittel zu finden“, stellt Demuth klar. Er rechnet damit, dass es gar nicht mehr zu vielen OLG-Entscheidungen kommen wird, sondern dass die meisten Fälle bereits in der ersten Instanz geklärt werden können. „Der Gesetzgeber ist jetzt aufgefordert die notwendige gesetzliche Grundlage für verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen zu schaffen. Solange das nicht passiert, bleiben die Messungen rechtswidrig.“
Sein Tipp für Betroffene: „Hier hat sich der Staat mit seiner Sammelleidenschaft voll ins Abseits gestellt. Jeder Bußgeldbescheid, der auf einer Videoüberwachung basiert, sollte mit fachkundiger Begleitung durch einen Anwalt angegriffen werden.“ Niemand müsse hinnehmen, dass ihn der Staat in seinen Persönlichkeitsrechten beschneide und er dann auch noch dafür zahlen soll.